Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und Implementierung eines Hinweisgebersystems
Nachfolgend erklären wir Ihnen, was Sie grundsätzlich zu beachten haben und wie Sie bei der Umsetzung des Gesetzes in optimaler Weise vorgehen sollten.
Zunächst einmal sollten Sie mit der Implementierung nicht zu lange warten. Ein frühzeitiges aktiv werden ist für Sie und Ihr Unternehmen nur von Vorteil. Durch eine frühzeitige Implementierung gewährleisten Sie, dass Probleme schneller identifiziert und behoben werden können, was ernsthafte Konsequenzen für Ihr Unternehmen verhindern kann. Dabei ist die Vertraulichkeit für Ihre Hinweisgeber das A und O. Vertraulichkeit bedeutet nicht gleichzeitig Anonymität, sondern dass ein Meldekanal so aufgebaut und sicher ist, dass die Vertraulichkeit des Hinweisgebers, sowie Dritter, gewahrt bleiben. Bieten Sie Ihren Hinweisgebern die Möglichkeit der Wahlfreiheit, welches interne Hinweisgebersystem diese in Anspruch nehmen wollen. Bieten Sie dennoch zusätzlich die Möglichkeit der Anonymität. Wählen Sie die für Sie optimale Lösung, welchen Meldekanal Sie für Ihr Unternehmen implementieren wollen. So gewährleisten Sie den optimalen Whistleblowerschutz auch für kleine und mittelständische Unternehmen ohne hohe Kosten. Laut der Richtlinie gelten anwaltliche Ombudspersonen als internes Meldesystem. Sie stellen für mittelständische Unternehmen die kostengünstigste Lösung dar. Gemäß §7 HinSchG ist geboten, einen Anreiz zu schaffen, dass interne Systeme bevorzugt genutzt werden sollen. Gerne beraten wir Sie bezüglich einer anwaltlichen Ombudlösung durch konform.