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28.07.2023

Pflicht zur Einrichtung eines Meldekanals bei öffentlichen Stellen

Zur Einrichtung eines internen Meldekanals sind neben den privaten Beschäftigungsgebern auch die öffentlichen Stellen verpflichtet. Nach herrschender Meinung hätten diese bereits seit dem 18.12.2021 interne Meldekanäle einrichten müssen. Grund hierfür ist die nicht fristgerechte Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie, die für öffentliche Stellen eine unmittelbare Wirkung entfaltet.

Dies sind neben Behörden und Verwaltungsstellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene beispielsweise öffentliche Verbände, Gemeinden, kommunale Verwaltungsgesellschaften, Anstalten (bspw. Landesrundfunkanstalten) und öffentliche-rechtliche Stiftungen, die evangelische und katholische Kirche mit ihren Kirchengemeinden sowie Gerichte und sonstige Körperschaften.

Die Richtlinie schreibt vor, dass Kommunen ab 10.000 Einwohnern oder 50 Mitarbeitern oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 50 Mitarbeitern einen internen Meldekanal einzurichten haben. Mitgliedstaaten können Kommunen unter dieser Personen-Schwelle freistellen. Das deutsche HinSchG macht von dieser Öffnungsklausel keinen Gebrauch. Vielmehr verweist dieses auf das Landesrecht, welches derzeit noch nichts hierzu regelt.

Die Pflicht zur Einrichtung eines Meldekanals besteht für öffentliche Stellen also bereits ab 50 Beschäftigten unabhängig der Einwohnerzahl. Und auch  die für private Unternehmen gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist bis zum 17.12.2023 gilt für die öffentlichen Stellen nicht. Sie sind bereits jetzt in der Pflicht, interne Meldekanäle einzurichten.

Ob eine Erleichterung bezüglich der Einwohnerzahl umgesetzt wird, bleibt offen.