Die Konzernlösung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das HinSchG eröffnet in § 14 die Möglichkeit für Konzerne, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.
Danach kann beim jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit eine beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestation betraut werden.
Ein Dritter kann bei einem Konzern auch eine Konzerngesellschaft sein. Die Bündelung von Meldekanälen beispielsweise bei der Muttergesellschaft sei nicht nur ressourcenschonend, sondern auch dahingehend von Vorteil, dass entsprechendes Wissen über den Umgang mit Meldungen zentral gesammelt werden kann.
Die Konzernlösung entbindet die einzelnen Tochter- und Schwesterunternehmen aber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.
Seitens der Expertengruppe der EU-Kommission wurde bereits kritisiert, dass „Dritte“ nur solche Personen sein könnten, die außerhalb des Verbandes stünden. Weiterhin soll der Meldekanal für hinweisgebende Personen leicht erreichbar sein, was bei Konzerngesellschaften in verschiedenen Ländern schwer sein dürfte.
Der deutsche Gesetzgeber regelt allerdings in § 14 Abs. 2 S. 1 HinSchG klar, dass Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach dem HinSchG vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben können.
Entsprechend können nur kleine und mittelständische Unternehmen von der Konzernlösung profitieren.
Für Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten bleibt es dabei, eine eigene interne Meldestelle einrichten zu müssen.