Aktuelles
Bußgelder bei Nichteinrichtung eines Hinweisgebersystems
Bereits seit dem 02.07.2023 sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Wer dies noch nicht getan hat, sollte sich nicht mehr allzu lange Zeit lassen, denn ab dem 02.12.2023 können Bußgelder verhängt werden. Bereits seit dem 02.07.2023 sind Unternehmen ab 250 Beschäftigten verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Wer dies noch nicht getan hat, sollte sich nicht mehr allzu lange Zeit lassen, denn ab dem 02.12.2023 können Bußgelder verhängt werden.
Die Konzernlösung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das HinSchG eröffnet in § 14 die Möglichkeit für Konzerne, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.
Danach kann beim jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit eine beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestation betraut werden.
Der Betriebsrat und das Hinweisgebersystem
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestimmte Informations- und Mitbestimmungsrechte. Bei der Einführung eines Hinweisgebersystems stellt sich die Frage, inwieweit der Betriebsrat diese Rechte ausüben darf und muss.
Pflicht zur Einrichtung eines Meldekanals bei öffentlichen Stellen
Zur Einrichtung eines internen Meldekanals sind neben den privaten Beschäftigungsgebern auch die öffentlichen Stellen verpflichtet. Nach herrschender Meinung hätten diese bereits seit dem 18.12.2021 interne Meldekanäle einrichten müssen. Grund hierfür ist die nicht fristgerechte Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie, ...